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Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils gültigen Fassung im vergangenen Geschäftsjahr 2010 sowie im laufenden Geschäftsjahr 2011 bis zum Widerruf der Börsenzulassung im regulierten Markt mit folgenden Ausnahmen Folge geleistet wurde:
Die Vergütungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder werden nicht individualisiert im Anhang des Konzernabschlusses ausgewiesen, weil wir den Informationswert der summarischen Veröffentlichung der Vorstandsvergütung für ausreichend halten. Die Vergütung des Aufsichtsrates enthält eine erfolgsorientierte Komponente, die sich an der Höhe der Dividende orientiert. Dies ist unserer Meinung nach eine geeignete Bemessungsgrundlage des kurz- und langfristigen Erfolges der Gesellschaft. Eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht, weil wir die Kompetenz und das Engagement der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nicht für vom Alter abhängig erachten.
Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass für Vorstand und Aufsichtsrat eine D+O-Versicherung abgeschlossen wurde. Der Selbstbehalt entspricht den gesetzlichen Regelungen.
Der Empfehlung, bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf zu achten, dass bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund Zahlungen an ein Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten sollen, wird nur eingeschränkt gefolgt.
Die Einschränkung besteht darin, dass der Empfehlung insoweit nicht gefolgt wird, als dass die Zahlung den Wert von zwei Jahresvergütungen für die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages nicht überschreiten soll. Ein Abfindungs-Cap von zwei Jahren führt den Sinn eines 3- oder 5-Jahresvertrages ad absurdum und macht für das betroffene Vorstandsmitglied einen solchen im Interesse der Gesellschaft liegenden Vertrag unattraktiv. Für die variable Vergütung ist in unseren Verträgen eine Obergrenze vorgesehen.
Bremerhaven, 24. März 2011